§ 24

ESTG · Einkommensteuergesetz

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1.Entschädigungen, die gewährt worden sind a)als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 22.01.2026 – VI R 3/24ECLI:DE:BFH:2026:U.220126.VIR3.24.0

    NV: § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes entfaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), wenn eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2016, sondern auf Wunsch des Arbeitnehmers im Hinblick auf dessen geplanten Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland erst im Jahr 2017 ausgezahlt wird.

  • BFH, Urt. v. 04.12.2025 – IX R 9/24ECLI:DE:BFH:2025:U.041225.IXR9.24.0

    1. NV: Wird im Zuge einer vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts nach den tatrichterlichen Feststellungen eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der Erbbauberechtigte dieses Recht nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen kann, kann eine nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbare Entschädigung vorliegen. 2. NV: Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (Anschluss an Senatsurteil vom 10.10.2025 - IX R 4/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 30 ff.).

  • BFH, Beschl. v. 28.11.2025 – X B 27/25ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB27.25.0

    NV: Erhält ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend erfasst werden, für den sie bewilligt worden sind, fehlt es an der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung von Einkünften.

  • BFH, Urt. v. 10.10.2025 – IX R 4/24ECLI:DE:BFH:2025:U.101025.IXR4.24.0

    1. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (entgegen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.11.1992 - X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, unter 1.b). 2. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (unter anderem entgegen BFH-Urteil vom 24.10.1990 - X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, unter 3.).

  • BFH, Urt. v. 11.02.2025 – IX R 14/24ECLI:DE:BFH:2025:U.110225.IXR14.24.0

    1. NV: Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. 2. NV: § 20 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes setzt für eine Zurechnung der Einnahmen aus einer Beteiligung an einer GmbH für den Nießbrauchsberechtigten voraus, dass diesem auch das wirtschaftliche Eigentum im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung an den Geschäftsanteilen, an denen der Nießbrauch eingeräumt wurde, zusteht. 3. NV: Ist der Nießbrauchsberechtigte nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablösung des Nießbrauchs ein für ihn nicht steuerbarer Vorgang.

  • BFH, Beschl. v. 14.01.2025 – X B 72/23ECLI:DE:BFH:2025:B.140125.XB72.23.0

    1. NV: Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes hat das Gericht bei Streit über das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 24b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag die andere volljährige Person, mit der die Haushaltsgemeinschaft bestehen könnte, als Zeugen zu vernehmen. 2. NV: § 68 der Finanzgerichtsordnung dient der Herstellung der prozessualen Waffengleichheit, der Prozessökonomie und der Verfahrensvereinfachung. 3. NV: Die Rüge der fehlerhaften Kostenentscheidung führt nicht zur Zulassung der Revision, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der Hauptsache Erfolg hat.

  • BFH, Urt. v. 20.11.2024 – VI R 33/21ECLI:DE:BFH:2024:U.201124.VIR33.21.0

    1. NV: Die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959/2001 als Tätigkeitsstaat nur insoweit ein anteiliges Besteuerungsrecht für eine Abfindung, als der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat. 2. NV: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine abkommensrechtliche Freistellung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen und von vergleichbaren Rechten zeitanteilig nach dem Ort der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Erdienenszeitraum (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2022 - I R 11/20, BFHE 279, 389, BStBl II 2023, 825, Rz 15).

  • BFH, Urt. v. 15.10.2024 – IX R 26/23ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.IXR26.23.0

    1. NV: Die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, dass keine für eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche Zusammenballung von Einkünften vorliegt. 2. NV: Der Ersatz eines Verdienstausfallschadens stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

  • BFH, Urt. v. 15.10.2024 – IX R 5/23ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.IXR5.23.0

    1. Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). 2. Die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, dass keine für eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderliche Zusammenballung von Einkünften vorliegt. 3. Der Ersatz eines Verdienstausfallschadens stellt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

  • BFH, Urt. v. 20.09.2024 – IX R 5/24ECLI:DE:BFH:2024:U.200924.IXR5.24.0

    1. Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. 2. Ist der Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablösung des Nießbrauchs ein für ihn nicht steuerbarer Vorgang.

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