§ 32 – Kinder, Freibeträge für Kinder
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 27.11.2025 – III R 8/23ECLI:DE:BFH:2025:U.271125.IIIR8.23.0
Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits Senatsurteil vom 11.05.2023 - III R 9/22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861). Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt sind.
- BFH, Urt. v. 13.11.2025 – III R 43/24ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.IIIR43.24.0
1. NV: Eine für den Kindergeldanspruch erhebliche, eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes eröffnende Änderung der Verhältnisse kann vorliegen, wenn ein sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindliches volljähriges Kind seine Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet. 2. NV: Ein fachverwandtes Teilzeitstudium, das im Anschluss an eine Berufsausbildung neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit durchgeführt wird, schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 17.01.2019 - III R 8/18, BFH/NV 2019, 815).
- BFH, Urt. v. 30.10.2025 – III R 11/24ECLI:DE:BFH:2025:U.301025.IIIR11.24.0
1. Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Gehbehinderung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes zum Selbstunterhalt außerstande ist, als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Abzug zu bringen. 2. Stehen behinderungsbedingte Mehraufwendungen zur Überzeugung des Gerichts zwar dem Grunde nach fest, lässt sich ihre Höhe aber nicht exakt ermitteln, ist sie gemäß § 162 der Abgabenordnung zu schätzen (Bestätigung der Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 10.07.2024 - III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 22).
- BFH, Urt. v. 25.09.2025 – III R 20/23ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IIIR20.23.0
1. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhen; dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). 2. Ausnahmsweise sind Sozialleistungen dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden ALG II-Leistungen kann gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem SGB II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.
- BFH, Urt. v. 10.07.2025 – III R 24/24ECLI:DE:BFH:2025:U.100725.IIIR24.24.0
NV: Ist die Ausgangsbehörde beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen, hat dann jedoch die örtlich zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen, ist diese und nicht die Ausgangsbehörde passiv prozessführungsbefugt. Die für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit während des Einspruchsverfahrens maßgebliche Regelung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ist auf diesen Fall zu übertragen (Bestätigung des Senatsurteils vom 21.05.2025 - III R 30/24).
- BFH, Urt. v. 21.05.2025 – III R 30/24ECLI:DE:BFH:2025:U.210525.IIIR30.24.0
1. NV: Ist nach einem Zuständigkeitswechsel ein Kindergeldbescheid (Ausgangsbescheid) noch von der inzwischen örtlich unzuständigen Familienkasse, die Einspruchsentscheidung dann aber von der nunmehr örtlich zuständigen Familienkasse erlassen worden, ist die Klage in analoger Anwendung von § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gegen die Familienkasse zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat. 2. NV: Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde wirksam errichtet und jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden (Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17.10.2024 - III R 11/23, BStBl II 2025, 207).
- BFH, Urt. v. 09.04.2025 – X R 11/21ECLI:DE:BFH:2025:U.090425.XR11.21.0
1. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge als Sonderausgaben ergäbe, mit dem Zulageanspruch zu vergleichen. 2. Ist die Differenz zwischen den genannten tariflichen Einkommensteuerbeträgen höher als der Zulageanspruch, werden die --auch den Zulageanspruch umfassenden-- Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen. Im Gegenzug wird der Zulageanspruch zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet. 3. Auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG). 4. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist dann geboten, wenn zwar der Sonderausgabenabzug auf der Ebene der tariflichen Einkommensteuer günstiger als der Zulageanspruch ist, die festzusetzende Einkommensteuer aber dennoch höher ausfiele als ohne den Sonderausgabenabzug.
- BFH, Urt. v. 20.02.2025 – III R 43/22ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.IIIR43.22.0
1. Der Freiwillige Wehrdienst ist --anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr-- kein Berücksichtigungstatbestand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Festhalten an der Rechtsprechung). 2. Die Beendigung der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes führt nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
- BFH, Urt. v. 20.02.2025 – III R 32/23ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.IIIR32.23.0
1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen (Fortführung der Rechtsprechung, Senatsurteil vom 21.06.2023 - III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970). 2. Zeiten zwischen den Semestern oder Trimestern, die nach dem akademischen Kalender nicht eindeutig zu einem bestimmten Studienjahr gehören, sind jeweils dem nachfolgenden Studienjahr zuzurechnen.
- BFH, Urt. v. 23.01.2025 – III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/17ECLI:DE:BFH:2025:U.230125.IIIR33.24.0
1. Kosten, die --wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten-- ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.06.2024 - VIII R 32/20, BFHE 286, 80). 2. Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen liegen vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. 3. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der im Veranlagungszeitraum 2014 gewährten kindbedingten Freibeträge liegt nicht vor.
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