§ 33a – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 25.09.2025 – III R 20/23ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IIIR20.23.0
1. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhen; dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). 2. Ausnahmsweise sind Sozialleistungen dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden ALG II-Leistungen kann gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem SGB II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.
- BFH, Urt. v. 29.02.2024 – VI R 21/21ECLI:DE:BFH:2024:U.290224.VIR21.21.0
1. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. 2. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.
- BFH, Urt. v. 08.06.2022 – VI R 45/20ECLI:DE:BFH:2022:U.080622.VIR45.20.0
1. Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG. 2. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen --hier BAföG-Zuschüsse-- nicht.
- BFH, Urt. v. 02.12.2021 – VI R 40/19ECLI:DE:BFH:2021:U.021221.VIR40.19.0
1. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.
- BFH, Urt. v. 31.03.2021 – VI R 2/19ECLI:DE:BFH:2021:U.310321.VIR2.19.0
Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
- BFH, Beschl. v. 19.02.2021 – IX B 34/20ECLI:DE:BFH:2021:B.190221.IXB34.20.0
NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang bei einem Inhaber eines für das gesamte Grundstück eingeräumten Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der Einkünfteerzielung vorzunehmenden AfA anzusetzen ist, ist höchstrichterlich geklärt.
- BFH, Urt. v. 16.12.2020 – VI R 46/18ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.VIR46.18.0
1. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. 2. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG rechtfertigen.
- BFH, Urt. v. 09.09.2020 – III R 15/20ECLI:DE:BFH:2020:U.090920.IIIR15.20.0
1. NV: Der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs. 2. NV: Die Grundsätze zum Fortbestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit sind auf die vorzeitige Beendigung eines Freiwilligendienstes wegen Krankheit nicht entsprechend anwendbar.
- BFH, Urt. v. 28.04.2020 – VI R 43/17ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR43.17.0
1. Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.05.2004 - III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943). 2. Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.
- BFH, Urt. v. 25.04.2018 – VI R 35/16ECLI:DE:BFH:2018:U.250418.VIR35.16.0
1. Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung) . 2. Liegen die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden .
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