§ 36 – Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 27.01.2026 – VIII B 81/24ECLI:DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB81.24.0
NV: Werden statt zuvor veranlagter Dividenden in einem geänderten Körperschaftsteuerbescheid Dividendenkompensationszahlungen erfasst, die vor Geltung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu den betrieblichen Kapitalerträgen, sondern zu den übrigen Betriebseinnahmen gehören und keinem Steuereinbehalt unterliegen konnten, löst dies eine Anpassungsverpflichtung für die Anrechnungsverfügung gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) und einen Neubeginn der Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 228 AO für den gesamten Steueranspruch aus (Fortentwicklung des Senatsbeschlusses vom 25.07.2025 - VIII B 17/24, BFH/NV 2025, 1273).
- BFH, Beschl. v. 25.07.2025 – VIII B 17/24ECLI:DE:BFH:2025:B.250725.VIIIB17.24.0
NV: Sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag für eine Dividendenkompensationszahlung nicht einbehalten worden und werden die rechtswidrige begünstigende Anrechnungsverfügung wegen eines Rücknahmegrundes gemäß § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung und mangels eines Zuflusses der Abzugsbeträge daneben die Steuerfestsetzung wegen geringerer zugrunde liegender erzielter Kapitalerträge geändert, beginnt die Zahlungsverjährung für den gesamten Steueranspruch neu zu laufen.
- BGH, Beschl. v. 15.01.2025 – 1 StR 58/24ECLI:DE:BGH:2025:150125B1STR58.24.1
- BFH, Urt. v. 22.05.2024 – VIII R 20/22ECLI:DE:BFH:2024:U.220524.VIIIR20.22.0
1. NV: Ob die Kapitalertragsteuer rechtsgrundlos einbehalten worden ist, wird auf Antrag gemäß § 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungsverfahren geprüft. 2. NV: Wird ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid auf einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG dahingehend geändert, dass einerseits Kapitalerträge steuererhöhend angesetzt werden, andererseits aber Kapitalertragsteuer mit der Folge einer anteiligen Erstattung angerechnet wird, handelt es sich aufgrund der gebotenen Einheitsbetrachtung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren um eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Begehrt der Steuerpflichtige im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Änderungsbescheid eine weitergehende Änderung des Bescheids zu seinen Gunsten, ist dies gemäß § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung nur möglich, soweit die Bestandskraft der Steuerfestsetzung aufgrund einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift durchbrochen werden kann.
- BGH, Beschl. v. 20.09.2023 – 1 StR 187/23ECLI:DE:BGH:2023:200923B1STR187.23.0
- BFH, Urt. v. 10.05.2023 – II R 3/21ECLI:DE:BFH:2023:U.100523.IIR3.21.0
Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Abzug gebracht werden.
- BFH, Urt. v. 19.01.2023 – III R 44/20ECLI:DE:BFH:2023:U.190123.IIIR44.20.0
Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für alle dem Insolvenzschuldner im Veranlagungszeitraum nach materiellem Steuerrecht zuzuordnenden Einkünfte einheitlich zu ermitteln und zwischen dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse im Verhältnis der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuteilen.
- BFH, Urt. v. 29.09.2022 – IV R 18/19ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.IVR18.19.0
1. Übernimmt der nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft unentgeltlich den Betrieb der Mitunternehmerschaft, so kann er den von der Mitunternehmerschaft abgezogenen Investitionsabzugsbetrag (IAB) fortführen. 2. Soweit der den Betrieb der Mitunternehmerschaft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter im Investitionszeitraum keine Investition vornimmt, ist der IAB im Abzugsjahr bei der Mitunternehmerschaft rückgängig zu machen. 3. Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.
- BFH, Urt. v. 28.06.2022 – VII R 65/18ECLI:DE:BFH:2022:U.280622.VIIR65.18.0
NV: Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, sind von der Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.
- C-572/20 – ACC Silicones Ltd. gegen Bundeszentralamt für SteuernECLI:EU:C:2022:469
Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Dividenden aus Streubesitzanteilen – Erstattung der von einer gebietsfremden Gesellschaft entrichteten Kapitalertragsteuer – Voraussetzungen – Freier Kapitalverkehr – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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