§ 38b – Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 22.09.2022 – B 11 AL 34/21 RECLI:DE:BSG:2022:220922UB11AL3421R0
- BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 10 EG 8/17 RECLI:DE:BSG:2019:280319UB10EG817R0
Bei mehrmaligem Wechsel eines Abzugsmerkmals im Bemessungszeitraum ist der Elterngeldberechnung dasjenige Merkmal zugrunde zu legen, das in mehr Monaten gegolten hat als jedes andere Merkmal für sich genommen.
- BFH, Beschl. v. 06.12.2013 – III R 2/12
NV: Wird mit einer von eingetragenen Lebenspartnern im Juni 2011 erhobenen Klage die Änderung ihrer auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Lohnsteuerklassen begehrt, so hat diese keine Aussichten auf Erfolg, weil die Änderung des Lohnsteuerabzugs für 2010 nach Ablauf des Monats März 2011 nicht mehr möglich ist. Erklären die Beteiligten die Erledigung der Hauptsache, nachdem das FA infolge der einkommensteuerlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen durch § 2 Abs. 8 EStG den aktuellen Lohnsteuerabzug entsprechend geändert hat, so haben gleichwohl die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen .
- BFH, Beschl. v. 17.07.2013 – III B 30/13
1. NV: Für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, mit dem eine Änderung der Lohnsteuerklasse im Wege der Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald der Lohnsteuerabzug wegen Abschlusses des Lohnkontos nicht mehr geändert werden kann. 2. NV: Die Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, wonach nach Erledigung eines mit einer Klage angefochtenen Verwaltungsaktes unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen werden kann, ist auf das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.
- BFH, Beschl. v. 21.12.2012 – III B 41/12
NV: An der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Senats, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Einreihung in die Lohnsteuerklasse III auf Steuerpflichtige beschränkt ist, auf die das Splitting-Verfahren anzuwenden ist, bestehen ernstliche Zweifel, die es rechtfertigen, die Lohnsteuerklassen eingetragener Lebenspartner im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorläufig von I durch III und V zu ersetzen. Das öffentliche Interesse steht einer AdV nicht entgegen.
- BFH, Beschl. v. 11.12.2012 – III B 89/12
1. NV: Gegen die Ablehnung der Änderung der Steuerklasse ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag auf AdV statthaft . 2. NV: Für das Lohnsteuerabzugsverfahren ist in den streitigen Fällen der Steuerklasseneinteilung von eingetragenen Lebenspartnern die vorläufige Eintragung der Steuerklasse III aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten .
- BFH, Beschl. v. 25.05.2012 – III B 166/11
1. NV: Ein auf die Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtetes Rechtsmittel wird unzulässig, sobald der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann . 2. NV: Ein an das FG gerichteter Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarten im Wege der AdV ist unzulässig, wenn die Behörde nicht zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat . 3. NV: Es fehlt an dem für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund, wenn durch die Ablehnung weder die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen bedroht wäre noch ähnlich gewichtige Gründe vorliegen .
- BFH, Beschl. v. 24.04.2012 – III B 180/11
1. NV: Der Senat neigt zu der Ansicht, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse durch AdV zu gewähren ist. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist dann unzulässig, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sind . 2. NV: Sollte der vorläufige Rechtsschutz stattdessen durch eine einstweilige Anordnung zu gewähren sein, so ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung bedroht wäre. Liquiditätsnachteile und Zinsnachteile, eine vorübergehende Einschränkung des Lebensstandards sowie die Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes im nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO sind keine Anordnungsgründe. Die Erfolgsaussichten der den Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Splittingtarif betreffenden Verfassungsbeschwerdeverfahren sind insoweit ohne Bedeutung .
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