§ 40a – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 09.08.2023 – VI B 1/23ECLI:DE:BFH:2023:B.090823.VIB1.23.0
NV: Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) oder des § 8a SGB IV setzt eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV voraus.
- BFH, Beschl. v. 16.12.2020 – VI R 19/18ECLI:DE:BFH:2020:B.161220.VIR19.18.0
1. Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. 2. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 - IV C 5-S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592).
- Sächsisches OVG, Urt. v. 19.03.2019 – 2 A 465/17
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.03.2019 – 2 A 123/17
- BFH, Urt. v. 10.10.2018 – X R 44-45/17, X R 44/17, X R 45/17ECLI:DE:BFH:2018:U.101018.XR44.17.0
1. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen --zwischen Ehegatten geschlossenen-- Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich . 2. Ein Arbeitgeber wird bei lebensnaher und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise typischerweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, allerdings vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist . 3. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist .
- BSG, Urt. v. 08.03.2018 – B 10 EG 8/16 RECLI:DE:BSG:2018:080318UB10EG816R0
Auch pauschal versteuerte Einmalzahlungen werden bei der Elterngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt.
- BFH, Beschl. v. 07.10.2015 – VI B 49/15
1. NV: Nur eine tatsächlich vorgenommene und dem Gesetz entsprechende Lohnsteuerpauschalierung hat Abgeltungswirkung mit der Folge, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen ist . 2. NV: Die richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO dienen insbesondere dem Schutz und der Hilfestellung der Beteiligten, ohne dass dadurch deren Eigenverantwortlichkeit eingeschränkt wird . 3. NV: Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die daraus folgende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, stellt ein unterlassener richterlicher Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der betreffende Beteiligte steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war .
- BAG, Urt. v. 13.11.2014 – 8 AZR 817/13
- BAG, Urt. v. 29.08.2012 – 10 AZR 589/11
- BSG, Urt. v. 15.12.2011 – B 10 EG 13/10 RECLI:DE:BSG:2011:151211UB10EG1310R0
Erzielt der Elterngeldberechtigte - vor oder nach der Geburt des betreuten Kindes - Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, das durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wird, so sind davon bei der Bemessung des Elterngeldes nach § 2 Abs 1, 3 und 7 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung Werbungskosten in Höhe des gesetzlichen Pauschalbetrags abzusetzen.
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