§ 42f – Lohnsteuer-Außenprüfung
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 02.09.2022 – VI B 5/22ECLI:DE:BFH:2022:B.020922.VIB5.22.0
1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen. 2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen.
- BFH, Beschl. v. 17.03.2016 – VI R 3/15
1. NV: Ein Haftungsbescheid darf nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mehr ergehen, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der (steuerlichen) Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann . 2. NV: Durch den Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung beim Haftungsschuldner wird der Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist gegenüber den Arbeitnehmern als Steuerschuldner (bis zur Einführung des § 171 Abs. 15 AO durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) nicht gehemmt . 3. NV: Den Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und dem Steuerentrichtungspflichtigen kennt die Abgabenordnung erst seit der Einführung des § 171 Abs. 15 AO durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz .
- BFH, Beschl. v. 31.08.2015 – VI B 13/15
1. NV: Zum Verfahren des Arbeitgebers wegen Anfechtung der Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung sind weder die Arbeitnehmer noch die Rentenversicherungsträger notwendig beizuladen. Die Beiladung der Rentenversicherungsträger ist insbesondere nicht im Hinblick auf § 42f Abs. 4 EStG notwendig . 2. NV: Hat ein Berechtigter Akteneinsicht beantragt, ist ihm diese unverzüglich zu gewähren. Für die Vornahme der Akteneinsicht und eine etwaige Stellungnahme muss vor der mündlichen Verhandlung ein ausreichender Zeitraum verbleiben . 3. NV: Wird Akteneinsicht erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beantragt, reicht auch die Möglichkeit der Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung aus, wenn eine sofortige Stellungnahme ohne Schwierigkeiten machbar ist. Genügt dies dem Berechtigten nicht, muss er Vertagung beantragen . 4. NV: Mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten, die insbesondere auch in der Beantragung von Akteneinsicht "in letzter Minute" liegen kann, ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung .
- BFH, Beschl. v. 31.08.2015 – VI B 14/15
- BFH, Beschl. v. 19.12.2013 – V B 55/13
NV: Eine Berichtigung nach § 14c UStG nach Rechnungserstellung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis kommt nicht in Betracht, wenn wegen Insolvenz des Rechnungsempfängers die Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer scheitert. Eine Lohnsteueraußenprüfung hat den Zweck, die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn sicherzustellen, nicht aber, zu Gunsten des Ausstellers einer Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zurückfordern zu können.
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