§ 4b – Direktversicherung

ESTG · Einkommensteuergesetz

1Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. 2Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 24.08.2017 – VI R 58/15ECLI:DE:BFH:2017:U.240817.VIR58.15.0

    1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet . 2. Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses . 3. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar .

  • BFH, Urt. v. 14.05.2013 – I R 6/12

    1. NV: Das Schriftformerfordernis des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG 2002 kann auch dann gewahrt sein, wenn das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) zwar selbst keine schriftliche Versorgungszusage abgibt, sondern lediglich die von der Unterstützungskasse erstellten Anwartschaftsbestätigungen den Arbeitnehmern aushändigt und diese sich durch Namensunterschrift mit dem Inhalt der Bestätigungen gegenüber dem Arbeitgeber einverstanden erklären. 2. NV: Spezielle Widerrufsvorbehalte hindern einen Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an Unterstützungskassen auch dann nicht, wenn sie einer arbeitsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

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