§ 75 – Aufrechnung

ESTG · Einkommensteuergesetz

(1)Mit Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird.
(2)Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 04.03.2011 – III B 166/10

    1. NV: Durch den Vortrag, die zu der Frage der Rechtsnatur einer Aufrechnungserklärung ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, auf die sich das Finanzgericht gestützt habe, beträfe einen anderen Zusammenhang sowie Zeiten, als Kindergeld noch nicht als Steuerleistung gezahlt worden sei, wird die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt . 2. NV: Sind zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Schrifttum vorhanden, muss sich der Beschwerdeführer hiermit auseinandersetzen . 3. NV: Hat das Finanzgericht die Klage mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts nicht nur als unzulässig, sondern darüber hinaus auch als unbegründet angesehen, weil es die Voraussetzungen für die von der Familienkasse erklärte Aufrechnung als gegeben ansah, so ist für jede dieser Erwägungen die Darlegung eines Zulassungsgrundes erforderlich .

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