§ 94 – Verfahren bei schädlicher Verwendung
ESTG · Einkommensteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 16.02.2022 – X R 26/20ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR26.20.0
Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.
- BFH, Urt. v. 16.12.2020 – X R 21/19ECLI:DE:BFH:2020:U.161220.XR21.19.0
Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen --wenn auch irrtümlich-- vorgenommen hat.
- BFH, Urt. v. 12.02.2020 – X R 28/18ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.XR28.18.0
1. Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt auch dann eine förderschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG dar, wenn infolge der hierdurch ermöglichten früheren Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll, ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zinsersparend früher abzulösen . 2. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) ist befugt, die Unwirksamkeit eines Bescheids über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b EStG) durch eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen, sofern der Bescheid unter einer --bestandskräftig gewordenen-- auflösenden Bedingung erlassen worden war und die Bedingung eingetreten ist .
- BFH, Urt. v. 15.01.2019 – X R 11/18ECLI:DE:BFH:2019:U.150119.XR11.18.0
1. NV: Lässt sich der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten dessen gefördertes Altersvorsorgevermögen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen, rückt er hinsichtlich der dem Vertrag des verstorbenen Ehegatten gutgeschriebenen Zulagen in die Position des Zulageberechtigten ein . 2. NV: Lässt sich der überlebende Ehegatte das vom verstorbenen Ehegatten übertragene Altersvorsorgevermögen in Form einer schädlichen Verwendung auszahlen, beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zulagen (§ 94 Abs. 2 Satz 5 EStG) erst mit Ablauf des Kalenderjahrs dieser schädlichen Verwendung, nicht hingegen bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs der Übertragung des Altersvorsorgevermögens vom verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten .
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