§ 2 – Verordnungsermächtigungen

ESTRCHEVREGAUSFG · Gesetz zur Ausführung der versorgungsrechtlichen Regelungen der am 25. August 1953 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.das in § 1 Absatz 2 Satz 1 anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der Ruhestandsbezüge nach Schweizer Recht zu bestimmen;
2.die Zuständigkeit nach Nummer 1 auf das Bundeseisenbahnvermögen zu übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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