§ 1

ETWSTBEFRV · Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für die European Transsonic Windtunnel GmbH

Die auf Grund der Vereinbarung vom 27. April 1988 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den gemeinsamen Bau und den gemeinsamen Betrieb des Europäischen Transschall-Windkanals gegründete European Transsonic Windtunnel Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit und des dieser Tätigkeit dienenden Betriebsvermögens von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer befreit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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