§ 3 – Zuständige Behörde, Einlegung der Beschwerde beim Beförderer

EU-FAHRGRBUSG · EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz

(1)Zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist das Eisenbahn-Bundesamt.
(2)Beschwerden nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer einzureichen. Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Beschwerdeinstanz für Beschwerden nach Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EU-FAHRGRBUSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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