§ 3 – Zuständige Behörde

EU-FAHRGRSCHG · EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz

(1)Zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 ist das Eisenbahn-Bundesamt.
(2)Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Beschwerdestelle für Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EU-FAHRGRSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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