§ 2 – Subsidiäre Beschwerde

EU-FAHRGRSCHV · Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt

Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar beim Beförderer einzureichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 EU-FAHRGRSCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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