§ 4 – Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014

EU-TYP-BV · Verordnung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen EU-Typgenehmigungsvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Nummer 5.1. Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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