Art. 1

EUFERNSABKG · Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen

Dem in Straßburg am 11. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen wird mit den sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergebenden Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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