Art. 5

EUFERNSABKG · Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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