Art. 1

EUMETSATV · Verordnung über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), errichtet auf Grund des Übereinkommens vom 24. Mai 1983 (BGBl. 1987 II S. 256) gilt das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), in folgendem Protokoll genannt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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