§ 2 – Marktrücknahmen von Nichtmitgliedern

EUOBSTGEM_SEDV · Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Nichtmitglieder haben die Marktrücknahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/ 2011 bei der zuständigen Landesstelle zu notifizieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 EUOBSTGEM_SEDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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