§ 18 – Aufsicht

EUPAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

(1)Dienstleistende europäische Patentanwälte werden durch die Patentanwaltskammer beaufsichtigt. Dem Vorstand der Patentanwaltskammer obliegt es insbesondere, 1.in Fragen der Berufspflichten eines Patentanwalts zu beraten und zu belehren;
2.die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
3.auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Patentanwälten und inländischen Patentanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4.auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Patentanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.
Der Vorstand kann die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
(2)§ 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie die §§ 70, 70a, 144a, 148, 150a und 151 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend.
(3)Die Patentanwaltskammer kann bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts oder daran, dass gegen ihn keine berufs- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen einholen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 EUPAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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