§ 25 – Vorübergehende Tätigkeit

EURAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

(1)Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2)Absatz 1 gilt nicht für europäische Rechtsanwälte, die den Beruf des Rechtsanwalts nicht ausüben dürfen, weil 1.sie aus einem der Gründe nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen sind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gründe nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurückgenommen worden ist, solange der Grund für die Nichtzulassung oder die Rücknahme der Zulassung besteht,
2.ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden ist,
3.gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt worden ist.
Ist einem europäischen Rechtsanwalt nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 für die Dauer des Verbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt worden, so ist Absatz 1 in dem Umfang nicht anzuwenden, in dem das Vertretungsverbot besteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 01.08.2025 – AnwZ (Brfg) 17/25ECLI:DE:BGH:2025:010825BANWZ.BRFG.17.25.0
  • BSG, Beschl. v. 27.05.2024 – B 7 AS 83/23 BECLI:DE:BSG:2024:270524BB7AS8323B0
  • BSG, Urt. v. 10.06.2021 – B 9 BL 1/20 RECLI:DE:BSG:2021:100621UB9BL120R0

    1. Deutsches Landesblindengeld ist EU-rechtlich eine Geldleistung bei Krankheit. 2. Geldleistungen bei Krankheit an Rentner mit nur einer Rente aus einem Mitgliedstaat werden vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats nach dessen nationalen Rechtsvorschriften erbracht, in dem der Träger der Sachleistungen bei Krankheit seinen Sitz hat.

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.05.2018 – 3 B 116/18
  • BSG, Beschl. v. 14.01.2015 – B 4 AS 322/14 BECLI:DE:BSG:2015:140115BB4AS32214B0
  • BVerfG, Beschl. v. 04.12.2013 – 2 BvE 6/13
  • BFH, Beschl. v. 20.06.2012 – VII B 221/11

    1. NV: Eine Belehrung über die zum Auftreten vor dem BFH befugten Personen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und es bestehen grundsätzlich Bedenken, Fristvorschriften --zu denen § 55 Abs. 1 FGO gehört-- über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd oder sonst korrigierend auszulegen. Selbst wenn eine Belehrung für das Inlaufsetzen der Rechtsbehelfsfrist erforderlich sein sollte, würde eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Partnerschaftsgesellschaften als vertretungsberechtigt aufführt, ohne zu erwähnen, dass dies nur dann zutrifft, wenn an der betreffenden Gesellschaft keine Patentanwälte beteiligt sind, die Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 FGO nicht auslösen; denn sie ist nicht unvollständig und daher nicht geeignet, den Rechtsschutzsuchenden von der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim BFH abzuhalten. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind ebenso wie dienstleistende europäische Rechtsanwälte vor dem BFH vertretungsberechtigt. Sie "sind" aber keine Rechtsanwälte, sondern nach dem EuRAG lediglich befugt, unter der Bezeichnung ihres Herkunftslandes die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben. Führt eine Rechtsmittelbelehrung die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte auf, ohne zugleich die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte zu nennen, ist die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und wird die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt, sofern man eine vollständige Aufführung der zum Auftreten vor dem BFH befugten Vertreter als einen notwendigen Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung ansehen muss. 2. NV: Die Mitwirkung eines Richters stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn dieser wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Da die Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs zu den nicht beschwerdefähigen und folglich auch vor dem Revisionsgericht nicht rügefähigen Entscheidungen gehört, kann insofern nur die Rüge erhoben werden, Art. 101 GG sei verletzt, was eine willkürliche Bescheidung des Ablehnungsgesuchs voraussetzt. 3. NV: Zur Berufung der Finanzbehörde als Zessionar auf ein gegen den Zedenten im Rechtsstreit mit einem Dritten ergangenes Zivilurteil.

  • BSG, Beschl. v. 15.06.2010 – B 13 R 172/10 BECLI:DE:BSG:2010:150610BB13R17210B0

    Die Einlegung eines Rechtsmittels zum BSG durch einen nicht im Inland zugelassenen europäischen Rechtsanwalt ist ohne die gleichzeitige Vorlage eines Nachweises über das Einvernehmen eines Rechtsanwalts nach deutschem Recht unwirksam.

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