§ 28 – Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
EURAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – IX ZB 1/24ECLI:DE:BGH:2025:150525BIXZB1.24.0
1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt. 2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
- BSG, Beschl. v. 27.05.2024 – B 7 AS 83/23 BECLI:DE:BSG:2024:270524BB7AS8323B0
- BSG, Urt. v. 10.06.2021 – B 9 BL 1/20 RECLI:DE:BSG:2021:100621UB9BL120R0
1. Deutsches Landesblindengeld ist EU-rechtlich eine Geldleistung bei Krankheit. 2. Geldleistungen bei Krankheit an Rentner mit nur einer Rente aus einem Mitgliedstaat werden vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats nach dessen nationalen Rechtsvorschriften erbracht, in dem der Träger der Sachleistungen bei Krankheit seinen Sitz hat.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.05.2018 – 3 B 116/18
- BSG, Beschl. v. 14.01.2015 – B 4 AS 322/14 BECLI:DE:BSG:2015:140115BB4AS32214B0
- BFH, Beschl. v. 11.07.2013 – III R 31/12
NV: Dienstleistende Europäische Rechtsanwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben, können nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht nachzuweisen.
- BSG, Beschl. v. 15.06.2010 – B 13 R 172/10 BECLI:DE:BSG:2010:150610BB13R17210B0
Die Einlegung eines Rechtsmittels zum BSG durch einen nicht im Inland zugelassenen europäischen Rechtsanwalt ist ohne die gleichzeitige Vorlage eines Nachweises über das Einvernehmen eines Rechtsanwalts nach deutschem Recht unwirksam.
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