§ 36 – Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates

EURAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes 1.Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der Person für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,
2.Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,
3.Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der Person oder
4.Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Haftpflichtversicherung
erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 EURAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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