Art. 3

EUROCONTROL_BK_NDPROTG · Gesetz zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren

Die Einziehung der Gebühr gemäß Artikel 11 der Vereinbarung wird auf dem Verwaltungsweg durch die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Zu dem Zweck gilt die Gebühr gemäß Artikel 8 der Vereinbarung als eine öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes. Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), findet Anwendung; den Leistungsbescheid gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes erläßt die Bundesanstalt für Flugsicherung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 EUROCONTROL_BK_NDPROTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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