§ 10

EUROCONTROLVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel

(1)Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1970 zum Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 2273) nach seinem Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
(2)Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Zusatzprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3)Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 EUROCONTROLVORRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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