§ 4

EUROCONTROLVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel

Die Bundesrepublik Deutschland gleicht die nach dem jährlichen Durchschnitt berechnete Mineralölsteuerbelastung auf ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Treibstoffe aus, die EUROCONTROL bezogen hat, jedoch nur im Rahmen besonders zu vereinbarender Kontingente.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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