§ 1 – Zuständige Behörden

EUROPOL-ABFRAGEV · Verordnung zur innerstaatlichen Bestimmung der zuständigen Behörden für die Abfrage des Europol-Informationssystems

Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 9 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (BGBl. 1997 II S. 2150, 1998 II S. 2930), zuletzt geändert durch das von der Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2003 unterzeichnete Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 250), sind 1.die im Anhang bezeichneten Staatsanwaltschaften,
2.die Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
3.die Behörden der Bundespolizei.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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