§ 4 – Anwendung anderer Vorschriften

EUROPOLG · Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

(1)Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Befugnisse und Verpflichtungen der in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden zur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt entsprechend.
(2)Bei der Übermittlung von Informationsersuchen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates an Europol gilt für das Bundeskriminalamt § 81 Absatz 4 des Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend.
(3)Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen das Bundeskriminalamt oder die in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden über das Bundeskriminalamt als nationale Stelle personenbezogene Daten an Europol übermitteln oder auf personenbezogene Daten, die an Europol übermittelt wurden, zugreifen dürfen, richten sich nach den für die jeweilige Behörde geltenden Rechtsvorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 EUROPOLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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