§ 1

EUSCHULVORRV_1985 · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München

Die in Anwendung des Protokolls vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen (BGBl. 1969 II S. 1301) gegründete Europäische Schule in Karlsruhe und die in Anwendung des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 zum vorbezeichneten Protokoll (BGBl. 1978 II S. 993) gegründete Europäische Schule in München werden auf steuerlichem Gebiet vorbehaltlich der nachfolgenden Abweichungen den öffentlichen Unterrichtsanstalten in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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