§ 12 – Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts

EUSTAG · Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft

(1)Hat die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung ihr Evokationsrecht ausgeübt, übermittelt der Delegierte Europäische Staatsanwalt die gemäß § 492 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister einzutragenden Daten an das beim Bundesamt für Justiz geführte Register.
(2)Der Delegierte Europäische Staatsanwalt teilt die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 der Staatsanwaltschaft mit, die nach § 142 in Verbindung mit § 143 des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Verfolgung von Straftaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig ist, wenn die Europäische Staatsanwaltschaft nicht die Verfolgung übernimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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