§ 15 – Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen

EUTBV · Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

(1)Die Träger der Beratungsangebote sind gegenüber der zuständigen Stelle verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die wesentliche Änderung muss für den Zuschuss relevant sein.
(2)Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Gewährung und Verwendung des Zuschusses zu prüfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 EUTBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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