Art. 3

EUWAFFKONTR_BKG · Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 EUWAFFKONTR_BKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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