§ 85 – Stadtstaatklausel

EUWO_1988 · Europawahlordnung

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind; er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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