§ 2 – Ordnungswidrigkeiten

EVPGV · Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ein dort genanntes energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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