§ 17 – Bereitstellung der Mittel

EVZSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

(1)Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die Mittel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung. Ihre Verwendung wird von der Stiftung in angemessener Weise überprüft.
(2)Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel setzt das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens betreffend die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" sowie die Herstellung ausreichender Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der Deutsche Bundestag fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 EVZSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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