§ 3 – Stifter und Stiftungsvermögen

EVZSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

(1)Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund.
(2)Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: 1.Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen bereit erklärt haben, einschließlich der Leistungen, die deutsche Versicherungsunternehmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims zur Verfügung gestellt haben oder noch stellen werden.
2.Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund im Jahr 2000 zur Verfügung stellt. Der Beitrag des Bundes umfasst die Beiträge von Unternehmen, soweit der Bund Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen beteiligt ist.
(3)Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.
(4)Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen. Die Zuwendungen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
(5)Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EVZSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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