§ 1 – Einreichung der Bescheinigung

EWGV1016_68DV · Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

(1)Der Unternehmer hat die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 8) in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 52 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.
(2)Der Bescheinigung sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der zu verwendende Kraftomnibus Eigentum des Unternehmers oder von ihm auf Abzahlung gekauft worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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