§ 11

EWGV1016_68DV · Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Unternehmera)entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 9 des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt,
b)eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,
c)entgegen § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr lang aufbewahrt,
d)entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 6 Satz 1 des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen nicht vorzeigt,
e)entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1016/68 oder entgegen Artikel 8 Abs. 1 des ASOR-Übereinkommens ein Fahrtenheft auf eine andere Person überträgt,
2.als Fahrera)entgegen § 4 die Bescheinigung oder entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 8 Abs. 2 des ASOR-Übereinkommens das Original des Fahrtenblatts oder entgegen Artikel 5a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 das Muster des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens nicht mitführt,
b)entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheinigung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Original des Fahrtenblatts den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt oder ihnen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das Muster des Deckblatts des Kontrolldokuments auf Verlangen nicht vorweist,
c)eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,
d)die Liste der Fahrgäste nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 oder nach Artikel 9 Abs. 3 des ASOR-Übereinkommens nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt,
e)im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder des Artikels 10 Satz 2 des ASOR-Übereinkommens die Zahl der Fahrgäste nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig angibt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 EWGV1016_68DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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