§ 5 – Aufbewahrung der Bescheinigung

EWGV1016_68DV · Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

(1)Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
(2)Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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