§ 3 – Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

EWGV1349_72DV · Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

(1)Der Bundesanstalt wird übertragen die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken 1.aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-Unionsware sind,
2.aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer.
(2)Zum Zwecke der Durchführung der Überwachung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbeitet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EWGV1349_72DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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