§ 9 – Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern

EWKFONDSG · Gesetz über den Einwegkunststofffonds

(1)Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.
(2)Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(3)Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(4)Fulfilment-Dienstleister dürfen die in § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 EWKFONDSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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