§ 21 – Grundsatz Mitteilungspflichten

EWPBG · Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

Der Letztverbraucher oder der Kunde sowie der Lieferant müssen 1.einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 22 und 23 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind, und
2.auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Angaben nach Nummer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission auf Grund des europäischen Beihilferechts erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 EWPBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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