§ 1 – Anwendungsbereich

EWPG · Gesetz über elektronische Wertpapiere

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1.Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
2.Aktien, die auf den Namen lauten, und
3.Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 EWPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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