§ 19 – Registerauszug

EWPG · Gesetz über elektronische Wertpapiere

(1)Die registerführende Stelle hat dem Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers auf Verlangen einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu stellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist.
(2)Ist der Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers ein Verbraucher, so hat die registerführende Stelle dem Inhaber zu folgenden Zeitpunkten einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu stellen: 1.nach Eintragung eines Kryptowertpapiers in das Register zugunsten des Inhabers,
2.bei jeder Veränderung des Registerinhalts, die den Inhaber betrifft, und
3.einmal jährlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 EWPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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