§ 7 – Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

EWPRV · Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

(1)Bei der Eintragung einer elektronischen Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt es für die Angabe des wesentlichen Inhalts des Rechts gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn auf die niedergelegten Emissionsbedingungen Bezug genommen wird. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, so sind als wesentlicher Inhalt des Rechts in das Register alle Angaben aufzunehmen, die aus Sicht eines verständigen Anlegers für die Anlageentscheidung relevant sind. Dazu gehören mindestens die folgenden Angaben: 1.Laufzeit,
2.Höhe und Art der Verzinsung einschließlich der angewandten Berechnungsmethode,
3.Fälligkeit sämtlicher Zahlungen,
4.ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte sowie
5.Rangrücktrittsvereinbarungen.
(2)Bei elektronischen Anteilscheinen gemäß § 95 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt die Angabe des wesentlichen Inhalts des Rechts durch Bezugnahme auf die Anlagebedingungen. Änderungen eines Zugangs zu den Anlagebedingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Eine Bezugnahme auf die Anlagebedingungen ist unverzüglich zu aktualisieren.
(3)In die Eintragung ist die Internationale Wertpapierkennnummer aufzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 EWPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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