§ 1

EWRABKAV · Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend für die Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Island oder im Königreich Norwegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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