Art. 2

EZBPERSABK_EIBVERSORGABKV · Verordnung zu dem Abkommen vom 24. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank und zu dem Abkommen vom 23. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Investitionsbank über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften

Soweit der Bund nach den in Artikel 1 genannten Abkommen die von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versorgungssystem der jeweiligen Organisationen zu übertragenden Summen mit 3,5 Prozent zu verzinsen hat und die Zinsbeträge durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlt werden, erstattet der Bund diese Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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