§ 25 – Übergangsvorschriften

FABAUMPFLPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege

(1)Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnenen Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin – Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) zu Ende zu führen.
(2)Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2021 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wiederholungsprüfung nach den Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin – Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) ab.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 FABAUMPFLPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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