§ 6 – Bewerten der Prüfungsleistungen

FACHBAUTISCHLPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1.die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
2.das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.
(3)Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
2.das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 FACHBAUTISCHLPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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